Verein
mit
Herz

Bienenzuchtverein Cronenberg e.V.

Fakten

  • Name: Bienenzuchtverein Cronenberg e.V. (BZVC)
  • Gründung: 28.11.1925
  • Vorstand: Karl-Heinz Bauß (1. Sprecher), Jos Rausch, Maike Thelen, Olaf Erbs, Peter Brandholt
  • Obleute: Rolf Deiß, Olaf Erbs, Reinhild Erbs 
  • Mitglieder: 113 
  • Partner: Station Natur & Umwelt, Waldpädagogisches Zentrum
  • Lehrbienenhäuser: Im Igelgarten der Station Natur & Umwelt (STNU) und im Waldpädagogischen Zentrum (WPZ)
  • Anzahl Bienensachverständiger: 3
  • Mitgliederversammlungen: siehe Termine

Leistungen

Der BZVC bietet seinen Mitgliedern folgende Leistungen:

Versicherung

  • Versicherungsabschluss für die Völker beim Landesverband
  • Versicherungsabschluss für Bienenhäuser/Wanderwagen

Bienengesundheit

  • Beratung beim Umgang mit Bienenkrankheiten
  • Durchführung von Futterkranzproben durch Bienensachverständige
  • Hilfe bei Beantragung von Gesundheitszeugnissen

Honigernte

  • Verleih von Honigschleudern
  • Verleih eines Dampfwachsschmelzers
  • Abgabe von Gewährverschlüssen für Imker mit Kleinstmengen ( 50-150 )
  • Bereitstellung einer geeichten Honigwaage für gesetzeskonforme Kontrollmessungen

Beratung/Schulung

  • Schulung in imkerlichen Fragen während der Versammlungen durch interne oder externe Referenten.
  • Beratung/Schulung bei Fragen zur Honigaufbereitung
  • Beratung zu Honigprämierungsrichtlinien
  • Beratung zu behördlichen Regelungen in der Imkerei (Anmeldung Veterinäramt, Tierseuchenkasse etc.)
  • Beratung zu gesetzlichen Vorgaben
  • Bereitstellung von zwei Bienenhäusern als Schulungs-und Versammlungsort
  • Homepage mit Links und Schulungsunterlagen im internem Bereich des Internetauftrittes
  • Bezug der Fachzeitschrift „Deutsches Bienenjournal“ zum vergünstigten Preis

Zucht

  • Stellplätze zur Ablegerbildung an den vereinseigenen Bienenhäusern

Vorstand / Obleute

Die Mitglieder des Vorstandes und Obleute:

Karl-Heinz Bauß

Bienensachverständiger (BSV)
Tel.: 0202 – 403300

Jos Rausch

Kassenführung
Bienensachverständiger
Tel.: 0172 – 4719309

Maike Thelen

Kassenführung / Veranstaltungen
Mobil: 0151 – 5606 2870
Festnetz: 0202 – 782564

Reinhild Erbs

Veranstaltungen
Tel.: 0202 – 512299

Peter Brandholt

Organisation, Obmann Bienentracht
Tel.: 0172 – 9319022

Olaf Erbs

Obmann Bienenhaus
Station Natur und Umwelt
Tel.: 0202 – 512299

Einfach

Mitglied werden

Füllen Sie einfach das neben stehende Online-Formular aus oder laden Sie den Antrag als PDF herunter und senden ihn per E-Mail.

Antrag auf Mitgliedschaft
per E-Mail:

Drucken Sie Antrag und Einwilligungserklärung aus und füllen diese aus. Danach die fertigen Dokumente scannen oder abfotografieren und per E-Mail an kasse@bzvc.de schicken.

Online-Antrag auf Mitgliedschaft:

Name und Tel. Nr. darf an Mitglieder zwecks Kontaktaufnahme verteilt werden (Mitgliederliste)? 

Bild für Mitgliederkartei beigefügt? 
Veröffentlichung Name und Tel. Nr. für Honigverkauf auf der Website? 
Veröffentlichung Name und Tel. Nr. für Schwarmfang auf der Website? 

Die Versicherung erfolgt bei dem Versicherer, Gaede & Glauerdt, Assecuradeur GmbH & Co KG, Herrengraben 3, 20459 Hamburg über den Beitrag zum Imkerverband Rheinland e.V.. 
Der Beitrag ist auf die unten angegebene Bankverbindung zu überweisen. Die Mitgliedschaft kommt nach Zahlung des Beitrages und Bestätigung durch den Verein zustande. Neue, bzw. geänderte Bienenstände werden dem Vorstand mitgeteilt.
(Bankverbindung: Stadtsparkasse Wuppertal, BIC: WUPSDE33, IBAN: 330 500 00 0000 233 197, St-ID Nr.132/5900/2131)

Gesetzliche Tierhalterpflichten: 
Bienenvölker sind der Tierseuchenkasse NRW (www.landwirtschaftskammer.de) zu melden. Den Standort und die Anzahl der Völker, sowie deren Änderungen melden Sie an das jeweilig zuständige Veterinäramt abhängig vom Standort der Bienen. 
Bitte beachten Sie vor Standortänderung der Bienen die gesetzlichen Bestimmungen und eventuelle Seuchen- 
Sperrbezirke. 

Ich erkenne die Satzung, die Geschäftsordnung, die Datenschutzerklärung, sowie die Beitragsordnung in der aktuell gültigen Fassung an. Diese Dokumente werden mir zusammen mit dem Antrag in Textform ausgehändigt.

Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet: 
Der Vereinsvorstand weist hiermit darauf hin, dass ausreichende technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden. Dennoch kann bei einer Veröffentlichung von personenbezogenen Mitgliederdaten im Internet ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:
– die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,
– die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) und die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht garantiert ist.
Das Vereinsmitglied trifft die Entscheidung zur Veröffentlichung seiner Daten im Internet freiwillig und kann seine Einwilligung gegenüber dem Vereinsvorstand jederzeit widerrufen. 

Ich bestätige das Vorstehende zur Kenntnis genommen zu haben und willige ein, dass der „Bienenzuchtverein Cronenberg e.V.“ Daten zu meiner Person (Vorname, Nachname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) wie angegeben auf der Internetseite des Vereins www.bzvc.de und www.bienenzuchtverein-cronenberg.de veröffentlichen darf.

Vereinsbeiträge

Der Jahresbeitrag für ein Vollmitglied des Bienenzuchtvereins Cronenberg e.V. setzt sich wie folgt zusammen:
(Jungmitglieder zahlen einen verringerten Beitrag)

Der 2. Teil setzt sich aus den aktuellen Beiträgen des IV Rheinlandes zusammen:
Richtlinien 2019

 EURAnzahl
Vereinsbeitrag Bienenzuchtverein Cronenberg e.V.36,00pauschal
Imkerverband Rheinland e.V.17,50pauschal
Deutscher Imkerbund e.V.  3,58pauschal
Rechtschutzversicherung  2,20pauschal
 59,28Summe
zuzüglich 1,76  X die Anzahl der Völker  
Imker Globalversicherung   1,50je Volk
Werbebeitrag Deutscher Imkerbund e.V.   0,26je Volk

Satzung des Bienenzuchtvereins Cronenberg

§ 1: Name, Sitz ,Geschäftsjahr
§ 2: Zweck des Vereins
§ 3: Gemeinnützigkeit
§ 4: Mitgliedschaft/ Mitglieder
§ 5: Beiträge
§ 6: Organe des Vereins
§ 7: Die Mitgliederversammlung
§ 8: Der Vorstand des Vereins
§ 9: Obleute
§ 10: Geschäftsordnung
§ 11: Auflösung des Vereins
§ 12: Salvatorische Klausel


Neufassung der Vereinssatzung des „BIENENZUCHTVEREIN CRONENBERG e.V.“
vom 11.12.2013

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen: VR 3708 Amtsgericht Wuppertal

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Bienenzuchtverein Cronenberg e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist insbesondere die Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit die Befruchtung der lebenswichtigen Obstblüten, landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und der Wildpflanzen.
  2. Daneben trägt er zum Schutz der Waldameisen und der Wildbienenarten bei.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    3.1. Schulung der Vereinsmitglieder,
    3.2. Führungen mit Schulklassen
    3.3. Teilnahme an Umweltschutzprojekttagen an allg. bildenden Schulen, aktive Jugendarbeit,
    3.4. Die Unterhaltung eines Bienenhauses für Unterrichtszwecke und Besucherinformation in der Station Natur und Umwelt,
    3.5. Anpflanzung von Bienenweidepflanzen, die natürlicherweise im Bergischen Land wachsen Die Ziele und Umsetzung der Vereinszwecke kann in der Geschäftsordnung konkretisiert werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
  4. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern –einschließlich Vorstandsmitglieder- sind ehrenamtlich tätig.


§ 4 Mitgliedschaft/Mitglieder

  1. Die Aufnahme als Mitglied des Vereins muss vom Bewerber mittels des nach der Geschäftsordnung jeweils gültigen Formulars beantragt werden. Das Antragsformular ist unterschrieben einem Vorstandsmitglied zu übergeben. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Bewerber (ohne Begründung) schriftlich mitzuteilen und darüber hinaus der nächsten Mitgliederversammlung.
  2. Mitglied des Bienenzuchtvereins Cronenberg e.V. kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Förderer des Vereins müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Den Nachweis der Vertretungsberechtigung einer juristischen Person regelt die Geschäftsordnung.
  3. Mitglieder und sonstige Personen, die sich um die Sache des Vereins sehr verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden.
  4. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Mitglieder. Im Übrigen wird die Ehrenmitgliedschaft in der Geschäftsordnung geregelt.
  5. Die Mitgliedschaft der nicht volljährigen und der nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähigen Vereinsmitglieder regelt die Geschäftsordnung.
  6. Ein juristische Mitglied-welches sich legitimiert hat- und jedes unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat bei Abstimmungen und Beschlussfassungen eine Stimme. – Das Stimmrecht ist nicht auf andere Personen übertragbar.
  7. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss eines Mitgliedes; bei juristischen Personen auch durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an ein Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Ein Vereinsaustritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  8. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes und / oder der Entziehung einer Ehrenmitgliedschaft aus wichtigem Grund. Ein solcher kann zum Beispiel sein:
    8.1. wiederholte Verstöße gegen die Satzung und / oder die Interessen des Vereins,
    8.2. Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    8.3. unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in Zusammenhang steht z.B. Veruntreuung, Diebstahl, Sachbeschädigung, sowie
    8.4 Zahlungsverzug der Mitgliederbeiträge. Weiteres regelt die Geschäftsordnung. Auch diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Der Ausschluss eines Mitgliedes und / oder der Entziehung einer Ehrenmitgliedschaft ist dem Betroffenen in Textform mitzuteilen und darüber hinaus der nächsten Mitgliederversammlung und dieser gegenüber zu begründen.
  9. Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen, welche bei der Vereinstätigkeit entstanden sind. Der Vorstand und / oder die Mitgliederversammlung beschließt über die Auslagenerstattung.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitgliederbeiträge sollen die dem BIENENZUCHTVEREIN CRONENBERG e.V. in Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben und Ziele entstehenden Kosten decken.
  2. Über die Erhebung und Höhe eines Aufnahme- und / oder Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung.
  3. Die Art und Weise der Erhebung und Zahlung eines Aufnahme- und / oder Mitgliederbeitrages sowie Maßnahmen bei Zahlungsverzug und wie die Vereinskasse zu führen und zu prüfen ist, wird in der Geschäftsordnung geregelt.
  4. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, besteht kein Anspruch auf Erstattung gezahlter Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des BIENENZUCHTVEREIN CRONENBERG e.V. sind:
    1.1. Die Mitgliederversammlung
    1.2. der Vorstand, und
    1.3. die Obleute

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch 1 x jährlich, möglichst im ersten Quartal des neuen Jahres, statt. – Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, schriftlich verlangt wird. Im übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einundzwanzig Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. – Anträge zur Tagesordnung sind grundsätzlich bis eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform dem Vorstand vorzubringen .
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlichen und / oder anwesenden Mitglieder beschlussfähig bei ordnungsgemäßer Einberufung.
  5. Unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen und / oder der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder wird mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen, es sei denn, das Gesetz und / oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. – Stimmenthaltungen und/oder ungültige abgegebene Stimmen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Für die Änderung der Satzung, der freiwilligen Vereinsauflösung und / oder des Zusammenschlusses mit anderen Vereinen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei einer geringeren Anzahl der erschienenen Mitglieder, muss gemäß dieser Satzung form- und fristgerecht eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist alsdann, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist in beiden vorgenannten Fällen jeweils eine Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten; Einzelheiten können durch die Geschäftsordnung geregelt werden:
    7.1. Die Wahl, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kassen- bzw. Rechnungsprüfer und der Obleute. 7.2. Beschlussfassung über die Gewährung – auch pauschalierter – Aufwandsentschädigungen,
    7.3. Wahl eines Protokollführers/in für die anstehende Mitgliederversammlung,
    7.4. Beschlussfassung über den Jahresbericht, den Rechnungsabschluss und über den Kassenund Prüfungsbericht.
    7.5. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge,
    7.6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eine freiwillige Auflösung des Vereins,
    7.7. Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Vereinen,
    7.8. Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung oder in Ergänzung hierzu nach dem Gesetz zustehenden Aufgaben, und
    7.9. Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins.
  8. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, es sei denn, die anwesenden Mitglieder beschließen für die anstehende Versammlung etwas anderes, im besonderen hinsichtlich etwaiger Gäste.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Vorstand stellt die Niederschrift in Textform den Mitgliedern zur Verfügung.

§ 8 Der Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus fünf volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen, natürlichen ( also keine juristischen) Mitgliedern des Vereins.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei seiner Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand wird auf Vorschlag in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird. – Wiederwahl ist zulässig.
  4. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat eine Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 (sechs) Wochen nur für den Rest der laufenden Amtszeit zu erfolgen.
  5. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Sprecher/in und die Zuweisung bestimmter Aufgaben und Zuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder, welches im Beschlussprotokoll zu deklarieren und unverzüglich den Mitgliedern in Textform mitzuteilen ist.
  6. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    6.1. Leitung des Vereins sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung,
    6.2. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und deren Ausschluss, sowie die Einziehung einer Ehrenmitgliedschaft gemäß §4 dieser Satzung,
    6.3. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    6.4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    6.5. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    6.6. Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts mit Rechnungsabschluss.
  7. Beschlussfassung des Vorstandes:
    7.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    7.2. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorstandssprecher, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied. Die Einladung kann in Textform, mündlich oder fernmündlich erfolgen; die durch den Vorstand festgestellten Tagesordnungspunkte sind anzugeben. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von mindestens acht Tagen einzuhalten.
    7.3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und/oder ungültige abgegebene Stimmen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über jede Beschlussfassung, unabhängig davon ob ein Beschluss angenommen oder abgelehnt wird, ist eine Niederschrift (Beschlussprotokoll) anzufertigen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und den Mitgliedern unverzüglich in Textformmitzuteilen.

§ 9 Obleute

  1. Obleute werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Als Obleute sollen nur Personen mit den notwendigen Sachkenntnissen gewählt werden, müssen jedoch keine Vereinsmitglieder sein.
  3. Obleute bearbeiten die in ihrem Sachgebiet anfallenden Arbeiten eigenverantwortlich und können zu dem Tagesordnungspunkt ihres Sachgebietes zu einer Sitzung des Vorstandes eingeladen werden. Ihre Aufgaben, Art und Weise ihrer Tätigkeit werden durch die Geschäftsordnung bestimmt bzw. ergänzt.

§ 10 Geschäftsordnung

Der Verein regelt seine Angelegenheiten – soweit vorstehend aufgeführt bzw. durch diese Satzung nicht bereits eine Regelung erfolgt ist – sowie sein Vereinsleben durch eine Geschäftsordnung. Diese sowie etwaige Änderungen und / oder Ergänzungen werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung schlägt durch Beschlussfassung zwei Vereinsmitglieder zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren vor.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sofern eine Satzungsbestimmung sich als unzulässig oder unvollständig erweisen sollte, sollen stattdessen die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, die in ihren Auswirkungen der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen.
Wuppertal, den 11.12.2013 Vom Amtsgericht am ins Vereinsregister unter VR 3708 eingetragen.
Sprecher Karl Heinz Bauß 2. Sprecher Ralf Stamm

Geschäftsordnung des Bienenzuchtvereins Cronenberg

Stand: 17.02.2013
Im Folgenden sind die Paragraphen der Satzung (Fassung vom 03.02.2011) aufgeführt, welche durch die Geschäftsordnung ergänzend geregelt werden.

Zu §2-Zweck des Vereins
zu §2 Abs. 3.1:
Zu den Aufgaben des Vereins gehört es, seine Mitglieder in imkerlichen Fragen zu beraten.

Zu §2 Abs. 3.4:
Die Unterhaltung betrifft das Lehrbienenhaus im Igelgarten der „Station Natur und Umwelt“, Jägerhofstr. 229, 42349 Wuppertal und das Lehrbienenhaus im „Waldpädagogischen Zentrum“, Friedensstr. 69, 42349 Wuppertal.
Für Pflege und Erhalt der vereinseigenen Gebäude und der vom Land NRW und der Stadt Wuppertal zur Verfügung gestellten Grünflächen müssen die Mitglieder entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen Sorge tragen. Ist dies in Eigenarbeit nicht mehr möglich, muss eine Fremdfirma für die anfallenden Arbeiten wie Rasenmähen, Baumschnittarbeiten, Beetpflege und Instandhaltungsarbeiten an den Bienenhäusern eingeschaltet werden. Der Mitgliedsbeitrag muss dann aufgrund entstehender Kosten ggf. angepasst werden.

Zu §2 Abs. 3.5:
Die Anpflanzung von Bienenweidepflanzen ist auf das Gelände um die Lehrbienenhäuser beschränkt.

Zu §4-Mitgliedschaft/Mitglieder
zu §4 Abs. 2:
Bei Eintritt einer juristischen Person ist ein Vertretungsberechtigter zu benennen. Änderungen müssen bis spätestens ersten Dezember beim Vorstand für das Folgejahr angezeigt werden.

Zu §4 Abs. 4:
Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit, sie müssen lediglich die Beiträge des „Imkerverband Rheinland e.V.“ übernehmen.

Zu §4 Abs. 6:
Jugendmitglieder sollten das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie benötigen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Sie sollten unter Aufsicht eines Imkerpaten oder eines mitimkernden Elternteils sein. (Gemäß Satzung ist das Stimmrecht erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres gegeben)
Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft ruhen lassen. Während dieser Zeit hat das Mitglied kein Stimmrecht.

Zu §4 Abs. 8.4:
Hat ein Vereinsmitglied seinen Mitgliedsbeitrag bis 14 Tagen nach Fälligkeit nicht bezahlt, wird es vom Vorstand angemahnt und es wird eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erhoben. Erfolgt innerhalb der festgesetzten Frist keine Zahlung, kann das Mitglied ausgeschlossen werden.

Zu § 5-Beiträge
zu § 5 Abs. 2:
Der jeweilige Jahresbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Ein Drittel der Jahresbeiträge wird für die Bildung von Rücklagen zur Instandhaltung der Lehrbienenhäuser verwendet.
Jugendmitglieder bis zu einem Alter von 25 Jahren ohne eigenes Einkommen und im Besitz von bis zu 9 Bienenvölkern zahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.

Zu § 5 Abs. 3:
Jedes Mitglied muss seine Völkerzahl für das nächste Jahr bis zum 30. November des Vorjahres dem Kassierer melden und nach Rechnungsstellung seinen Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des Vorjahres eines jeden Jahres auf das vereinseigene Konto eingezahlt haben. Erst nach Zahlungseingang des Beitrages erfolgt die Meldung an den Landesverband.
Die Vereinskasse wird von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geführt.

Zu §7-Die Mitgliederversammlung
zu §7 Abs.7.1:
Zwei Kassenprüfer und Ersatzperson werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Dabei dürfen die beiden nur ein Jahr gemeinsam prüfen, so dass jedes Jahr einer ausscheidet und ein neuer gewählt werden muss. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen einmal pro Jahr vor der ersten
Mitgliederversammlung die Richtigkeit der Buchungen und fertigen darüber einen Bericht in der ersten Mitgliederversammlung an.

zu §7 Abs.7.2:
Der Sprecher des Vorstandes erhält im Jahr eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,- € pro Monat.

zu §7 Abs. 9:
Die Mitglieder, von denen keine Mailadresse bekannt ist, erhalten eine Kopie der Protokolle der Mitgliederversammlungen und/oder Vorstandssitzungen mit der Einladung zur nächsten Vereinsveranstaltung.

zu § 8-Der Vorstand
zu § 8 Abs. 6.4:
Der Vorstand führt für Vereinseigentum ab einem Neuwert von 30 € eine Bestandsliste.

zu § 9-Obleute
Obleute berichten über ihre Tätigkeiten in der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres. Obleute sind die Ansprechpartner und Koordinatoren in Ihren Fachgebieten:

  • Obperson für Honig- und Marktfragen
  • Obperson für Bienengesundheit
  • Obperson für die vereinseigenen Bienenhäuser
  • Obperson für die vereinseigenen Stellplätze
  • Obperson für den Internetauftritt des Vereins

Mitglieder haben die Möglichkeit, die Stellplätze für Beuten an den Bienenhäusern für Ableger zu nutzen.
Die Nutzung der Stellplätze erfolgt gemäß der jeweils gültigen „Stellplatzregelung“. Die Stellplätze werden von der „Obperson für die vereinseigenen Stellplätze“ verwaltet.
Mitgeltende Unterlagen in der jeweils aktuellen Fassung:

  • Anmeldeformular
  • Aufnahmebestätigung
  • Beitragsordnung
  • Stellplatzregelung
  • Datenschutzerklärung

Änderungshistorie:
11.03.2011: Erstellung der Geschäftsordnung
08.09.2011: §4 Abs. 8.4,Anforderung Gesundheitszeugnis für Stellplätze aufgenommen, §5, Beitragssatz geändert
17.05.12: Geschäftsordnung komplett redaktionell überarbeitet; §2, Anpassung Mitgliedsbeitrag; §4 Abs. 8.4:Gesundheitszeugnis entfällt; § 5 Abs. 3: Zahlungstermine ändern sich aufgrund Entscheidung Landesverband; Obmann/-frau für Bienenhäuser und Stellplätze wird getrennt; zu §7 Abs.7.1: Mitgliederversammlung gegen Jahreshauptversammlung ausgetauscht; Zu § 5 Abs. 3: Satz hinzu; zu § 9-Obleute: Satz hinzu; zu § 5 Abs. 2: Text geändert; §7 Ersatzperson hinzu; §5: Satz ergänzt: Der jeweilige Jahresbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt; Mitgeltende Unterlagen hinzu; §5, Abs.2, Aufnahmebeitrag wird in der Gebührenordnung geregelt; Begriff Obmann, Obfrau wird durch Obperson ersetzt
17.02.2013: §9 Obperson für den Internetauftritt des Vereins hinzugefügt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.01.2013.

Vorstand des Bienenzuchtverein Cronenberg e.V. / vorstand@bzvc.de
c/o Karl-Heinz Bauß (Sprecher des Vorstandes)
Zum Tal 1
42349 Wuppertal
Internet: http:/www.bienenzuchtverein-cronenberg.de
Bankverbindung: SPK Wuppertal
BLZ: 330 500 00
Kto: 233197